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Urhebahnsinn

Es gibt mal wieder Wahnsinn rund ums Urheberrecht. Dieses Mal geht es um Fotos, die ein Netz-Nutzer auf der Bilder-Plattform Pixelio gefunden und legal für seine eigene Webseite genutzt hat. Zu den Nutzungsbedingungen gehört auch die Nennung des eigentlichen Fotografen, was der Netz-Nutzer auch wie vorgeschrieben von der Bilder-Plattform auf seiner Seite getan hat. Nun war aber der Fotograf der Meinung, dass der Hinweis ja nicht erscheint, wenn man die Bildadresse direkt aufruft, und ist vor Gericht gezogen. Das Landgericht Köln (ja, da war doch gerade erst was mit Urheberrechten und dem Landgericht Köln) meint jetzt, dass es nicht ginge, dass beim reinen Bildbetrachten nicht irgendwo der Fotograf genannt würde. 

Der Fall macht jetzt die Runde im Netz, weil mal wieder erstaunlich viel Dummheit im Dunstkreis der Urheberrechte und dem LG Köln auftritt. Da ist es nur umso putziger, dass besagtes Gericht ebenfalls Fotos von Pixelio auf seiner Webseite nutzt, die alleine betrachtet auch keinen Hinweis auf die jeweiligen Urheber enthalten. Ob da wohl mal jemand das Gericht mit seinem eigenen Urteil konfrontieren will...?