Streamahnung
In den letzten Tagen schwappten ziemlich viele Meldungen durch das Netz, dass eine als Abmahn-Kanzlei bekannte Anwaltskanzlei Abmahnungen (offenbar in vielen Fällen) verschickt hatte an Personen, die einen Porno per Streaming geschaut haben sollen. Das ist insofern etwas Neues, als es beim Stream anschauen eigentlich gerade die urheberrechtlich relevante Verfielfältigung gar nicht gibt (siehe Udo Vetter dazu), und man von daher schon an der Grundlage für eine Abmahnung zweifeln darf. Die Kanzlei war wohl der Meinung, die Urteile gegen die Betreiber der Streaming-Plattform kino.to würden da schon ausreichen. Bis auf den winzigen Unterschied, dass ein Nutzer und ein Betreiber einer Streaming-Plattform nicht so unheimlich viel gemeinsam haben.
Nun berichten Medien (Quelle: Medien), dass der Richter, der die Herausgabe der Kundendaten angeordnet hat, Streaming und Tauschbörsen verwechselt hätte. Das wäre alleine schon dumm genug, aber offenbar haben die Abmahnwälte dann auch mindestens kreativ interpretiert, was die Gesetze dazu hergeben. NAchdem die Anzahl Abmahnungen nach den verschiedenen Berichten ziemlich hoch zu sein scheint, lässt sich nur hoffen, dass es mal einer der Abgemahnten darauf ankommen lässt, und entweder die Abmahner klagen lässt, oder gleich in die Gegenoffensive geht und negative Feststellungsklage einreicht. Das könnte dann für die Abmahner eine teure Lektion werden.