Legasthermerk
Die Bundesverfassungsrichter haben sich nicht nur mit Verfahren zu befassen, wo die Relevanz für die Gesamtbevölkerung sofort offensichtlich ist. Sondern auch mit solchen, die nur einen Teil der Bevölkerung betreffen. Wie die Verfahren, bei denen Personen mit Lese-Rechtschreib-Schwäche in ihren Schulzeugnissen zwar keine Note für Lese- und Schreibleistung eingetragen bekamen, dafür aber einen Hinweis, dass die Bewertung wegen ihrer Legasthenie entfiele. Die Betroffenen sahen sich durch die Bemerkung eingeschränkt und wollten vom Gericht geprüft haben, ob das so in Ordnung wäre. Ergebnis: Einerseits nein, aber. Und zwar urteilt das Gericht, dass eine Bemerkung statt Note wegen Behinderung schon in Ordnung sein kann, aber dann bitte konsequent ausgeführt werden muss. Also nicht nur für Lese-Schreib-Störungen, sondern auch für andere Einschränkungen.