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DNSivileg

Deutsche Gerichte und DNS-Serverbetreiber passen nicht wirklich gut zusammen. Die Urheberverwertungsfirma Sony hat es ja auf Quad9 abgesehen, die als ziemlich kleines Unternehmen wohl aussehen, als könnten sie nicht so viel Geld auf Juristen werfen, wie Google oder die großen Internetanbieter. Nun meldet Heise, dass das OLG Dresden in einem der mehreren Verfahren zwischen Sony und Quad9 geurteilt hat, dass Quad9 eben doch ein Haftungsprivileg hat, und gerade nicht für durchgeleitete Daten haftet. Auch dann nicht, wenn bestimmte, als Schadsoftware identifizierte Domains gefiltert werden. 

Ob das Urteil so rechtskräftig werden kann, ist nicht klar, im Sinne einer Rechtsklärung wäre es schon praktisch, wenn nochmal höchstrichterlich festgestellt würde, dass Server im Domain-Name-System gerade nicht eingreifen beim Download von Dateien, an denen die Urheberverwertungsrechteinhaber Rechte zu haben behaupten, und damit die Server-Betreiber auch nicht als Täter in Frage kommen. Sonst müssten die Leitungen, über die die Daten übertragen werden ja auch vor Gericht nochmal von Haftung freigestellt werden. Die stehen bestimmt im relevanten Gesetz auch nicht ausdrücklich drin.